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Widerruf der Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

Landkreis widerruft Aufstallungspflicht

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufe ich mit sofortiger Wirkung die am 18.11.2016 erlassene Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza.
Begründung:
Mit Erlass vom 10.02.2017 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Risikogebiete in Niedersachsen hinsichtlich der Aufstallpflicht neu bewertet.
Nach Auffassung des Ministeriums bietet die kreisweite Aufstallung von Nutzgeflügel in Gebieten mit einer geringeren Geflügeldicht als 1.000 Stück Geflügel je qkm keinen zusätzlichen Gewinn an Biosicherheit.
Für Landkreise mit einer Geflügeldichte unter 1.000 Stück Geflügel je qkm soll sich die Aufstallung unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung gemäß oben genanntem Erlass auf avifaunistisch wertvolle Gebiete beschränken. In diesen Gebieten kann nach lokaler Risikoeinschätzung eine Teilaufstallung verfügt werden. Die davon betroffenen Halter im Landkreis Uelzen erhalten eine Einzelverfügung per Post.
Uelzen, 15.02.2017
In Vertretung
gez. Heinisch