Archiv der Kategorie: Amtliche Bekanntmachung

Schöffen gesucht für die Geschäftsjahre 2019 – 2023

Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf sucht Schöffen

Von der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf ist nach Paragraph 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Geschäftsjahre 2019-2023 die Vorschlagsliste für die Schöffen aufzustellen.
Für den Bereich der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf sind 21 Personen vorzuschlagen.
Bitte bis zum 28.2.2018 Vorschläge beim Bürgermeister abgeben!

Wer kann/sollte Schöffen sein:

    1. Aus jeder Gruppe der Bevölkerung: zu berücksichtigen ist jedes Geschlecht, Alter, jeder Beruf, jedes soziale Stellung

Wer kann nicht Schöffe sein:

      • „Straffällige“
      • Personen, gegen die ermittelt wird
      • Personen, die zu Beginn der Amtsperiode noch nicht 25 sind
      • Personen, die zu Beginn der Amtsperiode bereits 70 sind
      • Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen
      • Personen, die gesundheitlich nicht geeignet sind
      • Personen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen
      • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind

Und natürlich sind Personen wie der Bundespräsident, Mitglieder von Bundes- bzw. Landtag, Regierungsmitglieder, Richter, Vollstreckungsbeamte, Polizeibeamte, Notare, Beamte der Staatsanwaltschaft, Religionsdiener, …. nicht zu berufen.

Man darf auch in einigen Fällen die Berufung ablehnen, z.B. als Arzt, Krankenschwester, Hebamme, …….

Geländebegehung, naturschutzfachliche Erfassung im Landkreis

Geländebegehung und naturschutzfachliche Erfassung im Landkreis Uelzen in 2017

Im Laufe des Jahres 2017 werden vom Lk Ue als Untere Naturschutzbehörde bzw. im Auftrag des Lk Ue kreisweit bestimmte Arten und Biotope erfasst.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Grundstücke, auf denen diese Arten und Biotope vorkommen, betreten werden. Die Untersuchungen dienen der Kartierung bzw. Dokumentation der heimischen Arten und Biotope, die u.a. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gegenüber der EU aufgrund der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) erforderlich ist.

Jpeg

Widerruf der Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

Landkreis widerruft Aufstallungspflicht

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufe ich mit sofortiger Wirkung die am 18.11.2016 erlassene Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza.
Begründung:
Mit Erlass vom 10.02.2017 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Risikogebiete in Niedersachsen hinsichtlich der Aufstallpflicht neu bewertet.
Nach Auffassung des Ministeriums bietet die kreisweite Aufstallung von Nutzgeflügel in Gebieten mit einer geringeren Geflügeldicht als 1.000 Stück Geflügel je qkm keinen zusätzlichen Gewinn an Biosicherheit.
Für Landkreise mit einer Geflügeldichte unter 1.000 Stück Geflügel je qkm soll sich die Aufstallung unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung gemäß oben genanntem Erlass auf avifaunistisch wertvolle Gebiete beschränken. In diesen Gebieten kann nach lokaler Risikoeinschätzung eine Teilaufstallung verfügt werden. Die davon betroffenen Halter im Landkreis Uelzen erhalten eine Einzelverfügung per Post.
Uelzen, 15.02.2017
In Vertretung
gez. Heinisch